Die logopädische Therapie ist Bestandteil des Heilmittelkatalogs und gehört
somit zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Vom Gesetzgeber wird eine Eigenbeteiligung vorgeschrieben. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. Alle anderen Versicherten sind zuzahlungspflichtig.
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen pro Verordnung eine Zuzahlung in Höhe von 10% leisten.
Die Zuzahlungen müssen höchstens bis zu 2% des Bruttojahreseinkommens geleistet werden
(bei chronisch kranken Menschen bis zu 1%). Daher ist es sinnvoll, die Quittungen über alle Zuzahlungen bis zum Jahresende aufzubewahren, um gegebenenfalls die Kosten erstattet
zu bekommen.
Bei privat versicherten Personen übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten
einer logopädischen Therapie in dem vom Versicherten vertraglich abgeschlossenem Umfang.